Unfall mit geliehenem Auto – Wer zahlt den Schaden?
Wer kennt es nicht, mal eben ein Auto vom Kumpel geliehen und Abfahrt? Fast jeder war schon mal am Steuern eines Autos, was einem nicht gehört. An sich ja eigentlich kein Problem, aber nur solange alles gut geht bzw. alles heil bleibt. Problematisch wird die ganze Sache, wenn man mit einem geliehenen Auto einen Unfall baut. Das kann schnell teuer werden. In diesem Artikel erfährst Du die Konsequenzen bei einem Unfall mit geliehenem Auto.
Unfall mit dem Auto eines Kumpels
Unfälle passieren, auch wenn man selbst nie mit dem eigenen Auto einen Unfall verursacht hat. Mit etwas Pech passiert es genau dann, wenn man es am wenigsten erwartet und gebrauchen kann, nämlich hinter dem Steuer des fremden Fahrzeugs. In dieser Situation stellt sich die Frage: Wer zahlt was?
Die gute Nachricht zuerst: Bei einem selbstverschuldeten Unfall braucht man sich um den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners keine Gedanken zu machen. Die Kosten für Schäden am Fahrzeug sowie Schmerzensgeld übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters, in unserem Szenario die unseres Kumpels. Die schlechte Nachricht: Die Regulierung des Schadens am „eigenen“ Fahrzeug ist nicht so einfach. Der Freund, von dem das Fahrzeug geliehen wurde, kann Schadenersatz fordern. Also Reparaturkosten, Wertminderung sowie den Betrag, den die Höherstufung in der Versicherung ausmacht. Selbst, wenn der Fahrzeughalter den Schaden am eigenen Fahrzeug über seine Kaskoversicherung (Achtung! Hängt von dem Versicherungsvertrag ab) regulieren lässt, entstehen für ihn Kosten.
Der Fahrzeughalter wird um eine Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft. Somit muss der Versicherungsnehmer eine höhere Versicherungsprämie zahlen. Wenn man ganz viel Pech hat, ist der Freund bei seiner Versicherung als alleiniger Fahrer eingetragen. So kann es sein, dass die Kfz-Versicherung den Differenzbetrag zu einer Versicherung mit mehreren Fahrzeugführern einfordert. Im schlimmsten Fall fordert die Versicherung sogar eine Vertragsstrafe. Als wenn es nicht schlimm genug ist, übernimmt die eigene Privathaftpflicht (die des Entleihers) die Kosten durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug definitiv nicht.
Unfall mit geliehenem Auto – Die Ausnahme „Gefälligkeitsschaden“
Eine kleine aber feine Abweichung beim Unfall mit geliehenem Auto gibt es. Diese nennt man „Gefälligkeitsschaden“. Der Kumpel hat etwas Alkohol getrunken und ist nicht mehr fahrtüchtig. Sie sollen ihm jetzt den Gefallen tun und das Fahrzeug führen. Passiert in dieser Situation ein Unfall an dem Sie Schuld sind, diesen aber nicht grob fahrlässig zu verantworten haben, handelt es sich um einen Gefälligkeitsschaden. Das bedeutet, dass Sie durch eine stillschweigende Haftungsfreistellung nicht für den entstandenen Schaden haften müssen.
Unfall mit einem Leihfahrzeug/Mietwagen
Nach dem oberen Teil des Artikels sind Sie abgeschreckt und gehen auf Nummer sicher, Sie leihen sich einen Mietwagen. Aber aufgepasst, das kann unter Umständen auch an die Substanz des Geldbeutels gehen. Welche Kosten kommen auf einen zu, wenn man einen Unfall mit einem Mietwagen verursacht? Die Kosten hängen ganz vom Mietvertrag ab. Hier entscheidet die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung über die Höhe der Kosten, die auf Sie zukommen. Aber Vorsicht: Das gilt nicht immer! Handelt man grob fahrlässig kann der Vermieter den Schaden in voller Höhe einfordern. Beispiele hierfür wären unter anderem, Fahren unter Alkoholeinfluss, viel zu schnelles Fahren oder die Missachtung von roten Ampeln. Die Hinweise auf die grobe Fahrlässigkeit lassen sich meist in kleinen Klauseln im Mietvertrag finden.
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6 Comments
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Vielen Dank für den Informativen Artikel. Interessante Sache ein solches Schadensbeispiel.
Hallo,
es freut mich sehr, dass Ihnen der Artikel gefallen hat.
Guten Tag, lieben Dank für die interessanten Einblicke.
Dieser Artikel hat mich am meisten interessiert.
Viele Grüße
Sehr geehrter Kollege Kaufmann,
einen interessanten Artikel zu einer brisanten und sehr häufig angetroffenen Fragestellung haben Sie an dieser Stelle erstellt. Die Thematik mit geliehenen Fahrzeugen führt leider immer wieder auch zu erheblichem „Krach“ zwischen Freunden und Bekannten. Die Absicherung eines ggfs. entstehenden Schadens bzw. der Hauptrisiken fordert sicherlich eine optimale Anpassung des Versicherungstarifes – vor allem in der Kaskoversicherung des „Verleihers“ – und wird nur all zu häufig vergessen.
Sie haben Interesse an einem Gastbeitrag? Dann freue ich mich auf Ihre Rückmeldung!
Viele Grüße aus dem Süden
Patrick Kohl
Was ist denn, wenn der Verleiher vorher gesagt hat, es sind 3 Personen als Fahrer eingetragen vom Geburtsjahr an gesehen. Hierzu zählte der Fahrer nicht. Er war auch jünger als der jüngste eingetragene Fahrer. Die Eltern des Fahrers fordern jetzt eine Mitschuld unsererseits von 50 % ein, da der Schlüssel abgegeben wurde und eine falsche Angabe gemacht wurde.
Das ist natürlich etwas schwer zu beantworten. Wenn der Verleiher sein Fahrzeug verleiht und dem Entleiher die Information gibt, dass er auch versichert sei sollte es zu einem Unfall kommen, dann wird der Entleiher kaum daran zweifeln. Vor allem, wenn sich beide Parteien gut kennen. Ich würde sagen, dass der Fall nicht von einem Gutachter geklärt werden kann, vielmehr von einem Anwalt. Ich hoffe ich konnte helfen.